FAQs

Der Staat fördert, genau wie auch andere Wirtschaftsbereiche, die Landwirtschaft über verschiedene Maßnahmen. So werden beispielsweise Agrar- und Infrastrukturmaßnahmen gefördert, für eine „leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete und wettbewerbsfähige Land- und Forstwirtschaft, den Küstenschutz sowie vitale ländliche Räume“ (BMEL 2018).

Besonders im Fokus stehen die Direktzahlungen als Kernelement der EU-Agrarförderung. In Form einer von der Produktion unabhängigen, flächenbezogenen Zahlung sollen sie die Einkommens- und Risikoabsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe unterstützen und die z.T. erheblichen Schwankungen der Agrarpreise abfedern (BMEL 2018). Seit der Reform 2015 erfolgt eine Zahlung von mehreren Teilprämien, die auch von zusätzlichen Kriterien abhängen (Klima- und Umweltschutz, Förderung kleiner Betriebe und von Junglandwirten).

Mit Blick auf die Zeit nach 2020 wird über die nächste Reform dieser EU-Regelungen diskutiert.

Um die Direktzahlungen zu erhalten müssen Landwirte grundlegende Anforderungen an die Betriebsführung einhalten. Diese ergeben sich aus EU-Verordnungen und Richtlinien aus den Bereichen Natur-, Umwelt- und Tierschutz. Zudem gelten die Standards zur Erhaltung von Flächen in "gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand". Nähere Informationen zu diesen "Cross-Compliance-Regelungen" gibt das BMEL.)

Seit der Reform 2015 wird die volle Prämie nur ausgezahlt, wenn bestimmte „Greening-Verpflichtungen“ eingehalten werden. Dies betrifft die Anbaudiversifizierung, den Grünlanderhalt und die Bereitstellung von mindestens 5% der Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche. Ausgenommen davon sind lediglich Betriebe, die unter die Kleinlandwirteregelung fallen, Betriebe des ökologischen Landbaus sowie Betriebe mit ausschließlich Dauerkulturen.

Neben den Direktzahlungen können landwirtschaftliche Betriebe eine besondere Förderung für (freiwillige) Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, den ökologischen Landbau und für Tierschutzmaßnahmen erhalten. Die genaue Ausgestaltung obliegt den einzelnen Bundesländern.

Eine Übersicht über Maßnahmen in Niedersachsen gibt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen werden, in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, auch Blühflächen gefördert.

Niedersachsen (Stand 2018):

Blühstreifen und Blühflächen zählen als Ackerfläche und aktivieren somit Zahlungsansprüche. Die Förderung als Niedersächsische/Bremer Agrarumweltmaßnahme (NiB-AUM) kann zusätzlich erfolgen. Unterschieden wird in drei Arten: Dem klassischen, einjährigen Blühstreifen BS 11, dem strukturierten, einjährigen Blühstreifen BS 12 sowie dem mehrjährigen Blühstreifen BS 2. Blühstreifen und Blühflächen werden zudem als Greeningmaßnahme anerkannt.

  • Einjährige Blühstreifen: Blühsteifen/-flächen auf Ackerland, 6-30 m breit, insgesamt max. 10 ha (je Einzelfläche max. 2 ha), Blühpflanzen aus vorgeschriebener Liste. Sonderform: Strukturreicher Blühstreifen.
  • Mehrjährige Blühstreifen: weitgehend wie oben, aber: 5 Jahre auf dem selben Standort.

Landwirtschaftliche Betriebe, die Direktzahlungen beantragen, werden systematisch kontrolliert. Dies betrifft Nutzung und Größe der beantragten Flächen sowie die Einhaltung der Cross-Compliance- und Greening-Regelungen. In der Regel erfolgt eine stichprobenartige Prüfung nach einer risikobasierten Zufallsauswahl.

Noch intensiver wird die Einhaltung der mit den Agrarumweltmaßnahmen verbundenen Auflagen, darunter die Anlage von Blühstreifen, geprüft.

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