FAQs
Die Vielfalt der wilden Blühpflanzen wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Die Veränderung des Klimas (steigende Temperaturen, geänderte Niederschlagsverteilung) ist ein Faktor. Ein anderer sind menschliche Handlungen, wie die Umgestaltung der Landschaft, Baumaßnahmen oder die Flächenbewirtschaftung.
Auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen werden unerwünschte Pflanzen in der Regel mit mechanischen (z.B. jäten, hacken) oder chemischen (Herbizide) Maßnahmen beseitigt.
Die Bedeutung der unterschiedlichen Faktoren ist je nach natürlichem Lebensraum unterschiedlich. Bei Ackerwildkräutern besteht sicherlich ein großer Einfluss der Feldbewirtschaftung, bei anderen Blühpflanzen dagegen nicht.
Die Notwendigkeit des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln (PSM) hängt vom Unkraut-, Krankheits- oder Schädlingsdruck im Einzelfall ab. Vor dem Einsatz wird die Situation beurteilt oder es werden Prognosemodelle, die die Schädlingsentwicklung in Abhängigkeit der Witterung u.a. Faktoren abschätzen, eingesetzt. Somit werden die PSM nur dann eingesetzt, wenn sie wirklich notwendig sind (z.B. bei starkem Schädlings- oder Krankheitsdruck)
Im Mittel kann folgende Abfolge angenommen werden:- Ggf. Beizung am Saatgut mit Fungiziden gegen Krankheiten
- Bekämpfung von Unkräutern und Ungräsern, i.d.R. im Herbst
- Bekämpfung von Krankheiten,
- 1 Fungizidspritzung im Herbst/Frühjahr (Wurzelhals- und Stängelfäule)
- 1 Fungizidspritzung zur Blüte (Sclerotinia)
- Bekämpfung von Schädlingen
- 1 Insektizidspritzung im Herbst (Rapserdfloh)
- ggf. 1 Insektizidspritzung im Frühjahr (Rapsstängelrüssler)
- 1 Insektizidspritzung im Knospenstadium (Rapsglanzkäfer)
Viele Maßnahmen, die Landwirte zum Schutz der Bienen vornehmen sind in Gesetzen geregelt. Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nicht in blühenden Beständen (außer Hopfen und Kartoffeln) angewendet werden. Auch blühende Unkräuter im Bestand zählen hierzu. Dies gilt auch für Kartoffeln mit Blattlausbefall und Honigtaubildung, da diese häufig von Honigbienen angeflogen werden. Auch das Häckseln von blühenden Beständen (z.B. für Biogassubstrate oder Zwischenfrüchte) muss während des Bienenfluges unterbleiben.
Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus achten die Landwirte zunehmend darauf, dass Pflanzenschutz- und Düngermaßnahmen auch mit bienenungefährlichen Produkten möglichst außerhalb des Bienenfluges erfolgen.
Diese Information ist nicht öffentlich zugänglich.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterliegt vielen gesetzlichen Regelungen. Eine dieser Regelungen schreibt die Dokumentation des Einsatzes vor. Diese Aufzeichnungen werden z.B. bei den Cross-Compliance-Kontrollen auf den Betrieben überprüft. Öffentlich zugänglich sind sie jedoch nicht.
Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur ausgebracht werden, wenn dies zur Beseitigung von unerwünschten Pflanzen, Krankheiten oder Schädlingen im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes notwendig ist. Dies hängt in hohem Maße von Standortbedingungen, Witterung u.a. Faktoren ab. Besondere Auflagen und Anwendungsbestimmungen für einzelne Mittel werden mit der Zulassung festgelegt und in der Gebrauchsanleitung beschrieben.
Die Ausbringung soll sich nach den Regeln zur ‚Guten fachliche Praxis im Pflanzenschutz‘ richten. Dort sind z.B. Regelungen zur Fahrgeschwindigkeit, zu Spritzungen bei dauerhaftem Wind oder zu Mindestabständen zu Nachbarflächen (z.B. Wohnbebauung, Gärten) beschrieben.
Landwirte können nur mit den Imkern kommunizieren, wenn Imker und Landwirte sich kennen. Vielfach sprechen Landwirte mit „ihrem“ Imker über den geplanten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Alle Imker im Umkreis von 5 km kennen sie in der Regel jedoch nicht und können daher auch nicht mit ihnen kommunizieren.
Die Bestäubungs- und Trachtbörse soll auch das gegenseitige Kennenlernen und damit die Kommunikation unterstützen.
Generell dürfen Pflanzenschutzmittel nur im „notwendige Maß“ eingesetzt werden, d.h. nicht mehr als zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden unbedingt erforderlich ist. Dabei sind vorbeugende Maßnahmen (Standortwahl, Sortenwahl, Saatzeit u.a.) im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zu berücksichtigen. Insbesondere zur Unkrautbekämpfung kommen auch mechanische Maßnahmen in Frage.
In vielen Fällen jedoch wird im konventionellen Anbau die Wahl auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel fallen. Diese sind nach ihre Gefährdung für Bienen in 4 Stufen eingeteilt, siehe: In welche Kategorien des Bienenschutzes werden Pflanzenschutzmittel eingeteilt?
Bei der Vielzahl verschiedener Kulturen, Pflanzenschutz- und Düngemittel ist eine umfassende Darstellung an dieser Stelle nicht möglich. Im zeitlichen Ablauf gestaltet sich die Bestandsführung oft so:
Düngung: Neben organischen Düngern und festen Mineraldüngern werden verbreitet flüssige Stickstoffdünger angewendet. Auch Blattdüngungen, oft mit Spurennährstoffen, finden häufig statt. Die entsprechenden Spritzungen finden i.d.R. 1 - 4 mal in der Wachstumszeit statt.
Pflanzenschutz: Im konventionellen Anbau werden zur Unkraut-, Krankheits- und Schädlingsbekämpfung i.d.R. chemische Pflanzenschutzmittel eingesetzt. Im ökologischen Anbau sind dagegen nur für wenige Zwecke entsprechende Mittel verfügbar. Der Einsatz muss auf das „notwendige Maß“ beschränkt werden, d.h. es darf nur so viel eingesetzt werden wie unbedingt zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Dabei sind vorbeugende Maßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen hängt in hohem Maße von Standortbedingungen, Witterung u.a. Faktoren ab. Zu Beginn der Wachstumsphase erfolgt die Beseitigung unerwünschter Pflanzen (Unkräuter), i.d.R. mit Herbiziden. Es sind 1-3 Spritzungen erforderlich. Die Behandlung gegen Pilzkrankheiten erfolgt meist in der Hauptwachstumszeit mit Fungiziden. Hier sind je nach Kultur 0 – 3 (im Extrem über 10) Maßnahmen erforderlich. Bei Auftreten von kulturschädigenden Insekten werden Insektizide eingesetzt. Hier sind je nach Kultur oft 0 - 3 Maßnahmen nötig.
Der Ertragsverlust, den konventionell wirtschaftende Landwirte bei Verzicht auf jegliche Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Fungizide, Insektizide u.a) hätten ist von Standort, Jahr und Kulturart abhängig und kann sehr unterschiedlich sein.
Von Witzke und Noleppa (2011) schätzen –auf Basis der Angaben verschiedener Autoren- den Ertragsrückgang bei ausbleibendem Pflanzenschutz auf 30 – 40%, wobei die Bedeutung von Unkräutern, Insekten und pathogenen Keimen in etwa gleich sei.
Auf einem, je nach Region mehr oder weniger großen Flächenanteil wird Wintergetreide angebaut. Da diese überwinternden Pflanzen im Herbst geerntet werden sollen, werden diese Flächen nicht „totgespritzt“.
Im integrierten Pflanzenschutz zur Sicherung von Erträgen stehen biologische, biotechnische, züchterische sowie anbautechnische Maßnahmen im Vordergrund. Ziel ist es den Einsatz von chemischen Wirkstoffen soweit wie möglich zu beschränken. Gleichwohl, wenn in landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen Schadorganismen bestimmte Schadschwellen überschreiten, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wie Insektiziden / Akariziden, Fungiziden und Herbiziden im Rahmen von Pflanzenschutzmaßnahmen oftmals unverzichtbar.
Chemische Pflanzenschutzmittelwirkstoffe lassen sich je nach Ziel-Schadorganismus in folgende Kategorien einteilen: Herbizide wirken gegen Pflanzen, Fungizide wirken gegen Pilze, Insektizide wirken gegen Insekten, Akarizide wirken gegen Milben, letztere beiden werden wegen ihrer z.T. übergreifenden Wirkung auch in einer Gruppe zusammengefasst.
Das Pflanzenschutzgesetz regelt den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln von der Begriffs- und Zweckbestimmung über Zulassungsverfahren, Verkehr, Anwendung, Entschädigungsregelungen und Überwachung bis zu den Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen. Basierend auf dem Pflanzenschutzgesetz wurden weitere Verordnungen erlassen. Honigbienen werden durch die Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) geschützt.
Pflanzenschutzmittel werden immer nur für eine begrenzte Zeit zugelassen, danach muss eine neue Beantragung und Bewertung erfolgen.
Bevor ein Pflanzenschutzmittel zugelassen wird, muss ein umfangreiches Dossier bezüglich zahlreicher Fragestellungen wie z.B. Wirksamkeit gegenüber Zielorganismus, Verträglichkeit bei Nutzorganismus, Anwenderschutz, Rückstandsverhalten, ökologische Verträglichkeit, Nützlingsschutz und Bienenschutz erstellt werden.
Die Liste der aktuell zugelassenen Pflanzenschutzmittel inkl. Auflagen sowie für welche Kulturen können online beim BVL eingesehen werden.
Die Bienenschutzverordnung regelt den Schutz der Honigbienen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Die Gefährdung der Bienen durch Pflanzenschutzmittel hängt vom Wirkstoff, dessen Dosierung und Formulierung ab. Mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erteilt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) u.a. auch Auflagen bzgl. des Bienenschutzes. Der Beurteilung bienengefährlich oder nicht bienengefährlich liegen entsprechende Prüfstudien von Labor-, Tunnel-, Freilandversuchen zur Auswirkung der Wirkstoffe und Produkte auf erwachsene Bienen, Bienenbrut sowie ggf. inkl. Untersuchungen auf subletale Effekte zu Grunde.
Einstufung von Pflanzenschutzmitteln in 4 Kategorien
B1 | bienengefährlich |
B2 | bienengefährlich, außer bei der Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr |
B3 | aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendung des Mittels werden Bienen nicht gefährdet |
B4 | nicht bienengefährlich |
Gemäß der Bienenschutzverordnung bestehen für „bienengefährliche“ Pflanzenschutzmittel erhebliche Auflagen bei der Anwendung. Die Auflagen gelten für jeden Anwender unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Betriebsgrößen (Landwirt, Auftragsunternehmer, Gärtner oder Kleingärtner). So dürfen keine blühenden oder von Bienen beflogenen Kulturen mit bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Dies gilt auch für alle anderen Pflanzen, die sich in bzw. am Rande der zu behandelnden Kultur befinden. Ebenso dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nicht im Umkreis von Bienenvölkern (60 m Abstand) ausgebracht werden. Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist vom Anwender auch die Drift des Spritznebels aufgrund von Wind zu berücksichtigen. Ferner dürfen Bienen nicht mit Pflanzenschutzmitteln bei deren Handhabung, Aufbewahrung und Beseitigung in Berührung kommen.
Nicht bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen in die Blüte gespritzt werden. Neben diesen 2 Kategorien gibt es eine 3. Kategorie von Pflanzenschutzmitteln, die grundsätzlich als bienengefährlich gelten, allerdings nicht bei der Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr. Eine 4. Kategorie betrifft Pflanzenschutzmittel bei deren Anwendung Honigbienen nicht mit dem Präparat konfrontiert werden.
Nicht bienengefährliche Pflanzenschutzmittel (B4) dürfen in die Blüte gespritzt werden. Gleichwohl sind auch hier negative Beeinträchtigungen einiger Flugbienen nicht ganz ausgeschlossen. Weiterhin besteht seit vielen Jahren das Problem, dass im Gegensatz zu fast allen anderen Honigen, die völlig frei von Pflanzenschutzmittelrückständen sind, dies für den Rapshonig nicht zutreffend ist.
Beide Problembereiche bei der Anwendung von nicht bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln (B4) in die Blüte, 1. die mögliche Schädigung einzelner Flugbienen sowie 2. das Rückstandsproblem, könnten deutlich minimiert werden, wenn die Pflanzenschutzmittelspritzungen nicht in der Hauptflugzeit der Bienen durchgeführt würden.